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Was die Klärschlamm­verordnung ab 2029 von kleinen Kläranlagen verlangt

Phosphorrückgewinnung ab 2029: Was die Klärschlammverordnung von Kläranlagen bis 50.000 EW verlangt, was offen ist und was Betreiber jetzt vorbereiten können.

Zwei Klärbecken mit Lkw von ES Mobile

Fachlich geprüft von Steffen Schweyher, Geschäftsführer · Stand

Am 1. Januar 2029 beginnt die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm. Das Bundesumweltministerium hat eine Verschiebung im Februar 2026 abgelehnt, die Umweltminister der Länder haben die Frist im Mai bekräftigt. Für Betreiber kleiner und mittlerer Anlagen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und im Saarland steht hier, was gilt, was noch offen ist und was sich bis dahin vorbereiten lässt.

Die Kurzfassung für eine Anlage mit 8.000 Einwohnerwerten (EW): Sie darf ihren Klärschlamm auch nach 2029 bodenbezogen verwerten, also in Landwirtschaft oder Landschaftsbau, wenn er die Grenzwerte einhält. Geht der Schlamm in die Verbrennung und enthält er 20 Gramm Phosphor oder mehr je Kilogramm Trockenmasse, greift die Rückgewinnungspflicht auch bei dieser Anlagengröße. Befreit ist nur, wer dafür im Einzelfall die Zustimmung seiner Behörde hat.

Zwei Regeln, die oft verwechselt werden

Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung von 2017 enthält zwei getrennte Vorgaben. Die eine beendet die bodenbezogene Verwertung für große Anlagen und richtet sich nach der genehmigten Ausbaugröße. Die andere verlangt die Phosphorrückgewinnung und richtet sich nach dem Phosphorgehalt des Schlamms.

AusbaugrößeBodenbezogene VerwertungPhosphorrückgewinnung
über 100.000 EWab 1. Januar 2029 nicht mehr zulässigPflicht ab 2029 bei 20 g P/kg TM oder mehr
über 50.000 bis 100.000 EWab 1. Januar 2032 nicht mehr zulässigPflicht ab 2029 bei 20 g P/kg TM oder mehr, sofern nicht bodenbezogen verwertet wird; bis Ende 2031 Ausnahme im Einzelfall mit Zustimmung der Behörde
bis 50.000 EWbleibt zulässig, mit Grenzwerten und UntersuchungspflichtenPflicht ab 2029 bei 20 g P/kg TM oder mehr, sofern nicht bodenbezogen verwertet wird; Ausnahme im Einzelfall mit Zustimmung der Behörde, auch nach 2031

Die Ausnahme mit Zustimmung der Behörde (§ 3 Abs. 3 AbfKlärV) gilt von 2029 bis 2031 für Anlagen bis 100.000 EW und ab 2032 nur noch für Anlagen bis 50.000 EW. So steht es in den LAGA-Vollzugshinweisen (Mitteilung M 39).

Quellen: Umweltministerium Baden-Württemberg, Stand 2. Oktober 2025; Vollzugshinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Juni 2023.

Der Satz „Unter 50.000 Einwohnerwerten sind wir nicht betroffen“ stimmt deshalb nur zur Hälfte. Die Pflicht gilt nach den LAGA-Vollzugshinweisen „unabhängig von der jeweiligen genehmigten Ausbaugröße“. Kleine Anlagen haben mit der bodenbezogenen Verwertung lediglich einen Weg, der den großen ab 2029 verschlossen ist.

Wie die Pflicht erfüllt wird

Laut Umweltministerium Baden-Württemberg müssen aus dem Schlamm mindestens 50 Prozent des Phosphors zurückgewonnen werden, oder der Gehalt muss unter 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse sinken. Wird der Schlamm verbrannt, sind aus der Asche mindestens 80 Prozent zu gewinnen. Die LAGA nennt als zulässige Wege die direkte Rückgewinnung aus dem Schlamm und die Vorbehandlung in einer Klärschlammverbrennungs- oder Klärschlammmitverbrennungsanlage.

Eine eigene Rückgewinnungsanlage muss eine kleine Kläranlage deshalb in der Regel nicht bauen. Geht der Schlamm in eine Klärschlammverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, obliegt die Rückgewinnung aus der Asche oder ihre stoffliche Verwertung dem Betreiber dieser Anlage. Der Erzeuger muss den Schlamm einer Rückgewinnung oder einer solchen thermischen Vorbehandlung zuführen (LAGA-Vollzugshinweise, Frage 42).

Die Ausnahme für kleine Anlagen (bis Ende 2031 bis 100.000 EW, danach bis 50.000 EW) ist kein Selbstläufer. Die Behörde entscheidet auf Antrag über den einzelnen Fall, und der Antrag muss den geplanten Entsorgungsweg genau beschreiben (LAGA-Vollzugshinweise, Frage 43). Wie großzügig die Behörden in den vier Ländern damit umgehen werden, ist uns nicht bekannt.

Im Süden wird fast alles verbrannt

Ob der bodenbezogene Weg praktisch offensteht, hängt vom Bundesland ab. In Baden-Württemberg werden nach Angaben des Umweltministeriums seit Jahren über 99 Prozent des Klärschlamms verbrannt, weniger als ein Prozent geht in Landwirtschaft und Landschaftsbau. Für eine Anlage dort heißt das: Der Schlamm landet in der Verbrennung, und damit zählt der Phosphorgehalt. Wie sich das in einer Region auswirkt, zeigt der Beitrag Klärschlamm im Raum Heilbronn.

Bayern meldet für 2024 rund 256.600 Tonnen Trockenmasse aus etwa 2.200 kommunalen Kläranlagen. Davon gingen laut Bayerischem Umweltministerium 87,5 Prozent in die thermische Behandlung, 7,6 Prozent in die Landwirtschaft und 4,9 Prozent in Rekultivierung und Landschaftsbau. Bundesweit lag der Anteil der thermischen Verwertung 2024 bei 82 Prozent von rund 1,67 Millionen Tonnen, die Landwirtschaft kam auf 12 Prozent (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 448 vom 12. Dezember 2025). Für Hessen und das Saarland haben wir keine vergleichbaren Zahlen geprüft.

Beim Phosphorgehalt liegen die meisten Anlagen über der Grenze. Kommunaler Klärschlamm in Bayern enthält nach dem Landesamt für Umwelt im Mittel ca. 3,1 Prozent Phosphor in der Trockenmasse, also rund 31 Gramm je Kilogramm. Der Durchschnitt liegt damit deutlich über 20 Gramm.

Die Debatte bis Oktober 2026

Beschlossen ist bislang keine Änderung der Fristen. Was seit Ende 2025 geschah:

  • Dezember 2025: Der Präsident der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), Uli Paetzel, bittet Bundesumweltminister Carsten Schneider, die Pflicht um zehn Jahre aufzuschieben. Die Kapazitäten für Monoverbrennung und Rückgewinnung fehlten.
    1. Februar 2026: Der Fachdienst EUWID berichtet, das Ministerium halte an der Frist fest. Schneider nenne sie in seinem Antwortschreiben einen „unabdingbaren Schritt“.
  • Mai 2026: Die Umweltministerkonferenz in Leipzig bekräftigt die Frist und bittet den Bund um eine befristete Übergangslösung für Klärschlammaschen, für die es noch keine Rückgewinnung gibt, und um eine Anpassung der Düngemittelverordnung (Ergebnisprotokoll der 106. Umweltministerkonferenz, TOP 29; Bericht in gwf Wasser/Abwasser, 26. Mai 2026).
    1. Juli 2026: Die DWA schlägt in einem Positionspapier ein Stufenmodell vor. Die Pflicht solle 2029 beginnen, aber erst 2039 vollständig gelten. Bis 2029 reichten die Anlagen nur für etwa ein Drittel des Schlamms oder der Asche. Von der Standortwahl bis zur Inbetriebnahme einer Rückgewinnungsanlage seien fünf bis sieben Jahre realistisch.
    1. Oktober 2026: Branchendialog im Bundesumweltministerium. Die Initiative Sauberer Phosphor fordert laut EUWID, Systematik und Frist beizubehalten und Übergangslösungen auf die Aschen zu beschränken.

Ein Ergebnis des Dialogs war bis zum 10. Oktober nicht veröffentlicht. Die bisherigen Beschlüsse deuten eher auf eine Übergangsregel für Aschen als auf eine spätere Frist. Das ist unsere Lesart der Quellen und keine Zusage.

Was sich bis 2029 vorbereiten lässt

Der erste Schritt kostet wenig. Jeder Klärschlammerzeuger musste den Phosphorgehalt spätestens 2023 untersuchen lassen und der Behörde bis zum 31. Dezember 2023 über seine Pläne berichten. Die Untersuchung ist 2027 zu wiederholen (LAGA-Vollzugshinweise, Frage 41a). Wer den Wert von 2023 kennt, weiß, auf welcher Seite der 20 Gramm er steht. Liegt er knapp darunter oder darüber, lohnen mehrere Proben über das Jahr, denn die LAGA empfiehlt monatliche Messungen über zwölf Monate (Frage 41c).

Ab 2029 ist der Phosphorgehalt je angefangene 500 Tonnen Trockenmasse zu bestimmen, mindestens aber alle sechs Monate (LAGA-Vollzugshinweise, Frage 49).

Danach die Verträge. Läuft die Entsorgung über 2028 hinaus, sollte im Vertrag stehen, wer für die Rückgewinnung sorgt und was sie kostet. Läuft sie vorher aus, gehört die Rückgewinnung in die nächste Ausschreibung. Anlagen bis 50.000 EW, die auf die Ausnahme setzen, sprechen früh mit ihrer Abfallbehörde, weil diese über jeden Antrag einzeln entscheidet.

Für die Abwassergebühr gibt ein Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamts (UBA-Texte 120/2025) eine Richtung vor. Die Gutachter halten die Kosten der Phosphorrückgewinnung eher für gebührenfähig, auch viele, die schon vor 2029 anfallen, manche allerdings nur unter besonderen Bedingungen. Sie müssten aber wirtschaftlich, periodengerecht, verhältnismäßig und betriebsnotwendig sein.

Die Entwässerung ändert an der Pflicht nichts. Sie bestimmt aber, wie viele Tonnen in die Verbrennung fahren, und damit einen großen Teil der Rechnung. Erste Preise für die Zeit ab 2029 stehen in unserem Kosten-Beitrag. Wir entwässern Klärschlamm mobil auf der Anlage und übernehmen auf Wunsch Transport und Verwertung. Für die Verwertung mit Phosphorrückgewinnung arbeiten wir mit Partnern zusammen. Welcher Weg für Ihre Anlage in Frage kommt, klären wir im Gespräch.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für unsere Anlage mit 8.000 EW?

Ja, wenn der Schlamm 20 Gramm Phosphor oder mehr je Kilogramm Trockenmasse enthält und nicht bodenbezogen verwertet wird. Die Ausbaugröße entscheidet nur darüber, ob der bodenbezogene Weg offensteht.

Müssen wir selbst eine Rückgewinnungsanlage bauen?

In der Regel nicht. Wird der Schlamm verbrannt, ist die Rückgewinnung aus der Asche Sache des Betreibers der Verbrennungsanlage. Ihre Aufgabe ist, den Schlamm einem solchen Weg zuzuführen.

Wie oft muss der Phosphorgehalt gemessen werden?

Vor 2029 einmal 2023 und erneut 2027. Ab 2029 je angefangene 500 Tonnen Trockenmasse, mindestens alle sechs Monate.

Dürfen die Kosten in die Abwassergebühr?

Nach dem Gutachten für das Umweltbundesamt eher ja, wenn sie wirtschaftlich und betriebsnotwendig sind, manche Kosten aber nur unter besonderen Bedingungen. Die Satzung und die Kalkulation prüft Ihre Gemeinde oder Ihr Verband.

Dieser Text gibt den Stand vom 11. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir prüfen ihn erneut, sobald das Ministerium das Ergebnis des Branchendialogs oder einen Entwurf für die Übergangsregel vorlegt. Was wir in der Beratung vor Ort klären und wie die Klärschlammverwertung bei uns heute läuft, steht auf den jeweiligen Seiten. Fragen zur Entwässerung und Verwertung beantworten wir unter +49 7143 883440 oder inbox@es-mobile.de.

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